Beim Verkauf von Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist die Versteuerung zum persönlichen Steuersatz erforderlich. Gegebenenfalls fallen auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Wenn die Kryptowährungen für einen längeren Zeitraum gehalten werden, könnte der Gewinn möglicherweise steuerfrei sein.
Kryptowährungen werden vom Finanzamt nicht als Kapitalanlage oder Währung betrachtet (was bedeuten würde, dass die Abgeltungssteuer fällig wäre), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Dies kann mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerkes verglichen werden, bei dem der Gewinn ebenfalls zum persönlichen Steuersatz versteuert werden muss. Die Freigrenze beträgt dabei jährlich 600 Euro. Wenn die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, könnte unter Umständen kein Steuerbetrag auf den Gewinn erhoben werden.
Zunächst muss überprüft werden, ob der Verkauf den Freibetrag von 600 Euro pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (nach geltendem Recht) nicht zu einer Steuerlast. Wenn der Verkaufsbetrag unterhalb des Freibetrags liegt, ist die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in der Steuererklärung bereits abgeschlossen. Wenn der Verkaufsbetrag den Freibetrag überschreitet, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip: First in, first out. Das bedeutet, dass die ältesten Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. Gelegentlich akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt gekauften Kryptowährungen werden zuerst verkauft) in Bezug auf Kryptowährungen. Hierbei sollte jedoch unbedingt im Voraus mit dem Finanzamt geklärt werden, ob dieses LIFO-Verfahren für Kryptowährungen anerkannt wird oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn wird besteuert – auch der Gewinnanteil innerhalb des Freibetrags!
In der Steuererklärung müssen Angaben zu den verkauften Kryptowährungen gemacht werden: Der Kaufpreis, die Haltedauer und eventuelle Kosten, die während des Haltens entstanden sind. Der zu versteuernde Ertrag errechnet sich aus Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Verkaufswerbungskosten = Ertrag.
Wenn die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten wurden, muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fällt jedoch kein Steuerbetrag auf den Gewinn an. Es sieht anders aus, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Dies kann von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich interpretiert werden. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen jedoch grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet und der gesamte Gewinn muss zum persönlichen Steuersatz versteuert werden, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre gehalten.
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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn der Verkaufsbetrag unterhalb des Freibetrags liegt, ist es möglicherweise sinnvoll, die Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Dadurch könnten mögliche unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über dem Freibetrag und geänderter Gesetzeslage unterstellen, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe verschwiegen wurden. Dies könnte zu einer aufwändigen und unangenehmen Steuerprüfung führen. Eine sukzessive und korrekte Angabe der Kryptobestände über Jahre hinweg könnte dazu beitragen, den (unbegründeten) Verdacht von sich zu lenken.
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